Namensrecht in den Niederlanden und in Deutschland

Welchen Namen darf ich rechtlich führen? Das Namensrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Nationalität der Person: für niederländische Staatsbürger gilt entsprechend das niederländische Namensrecht und für deutsche Staatsbürger gilt das deutsche Namensrecht. 

Handelt es sich jedoch um eine Eheschließung zwischen Deutschen und Niederländern oder um deutsche Staatsbürger, die in den Niederlanden heiraten, wird es komplizierter bei der Frage, welchen Namen die Ehegatten nach der Eheschließung tragen. Aufgrund der unterschiedlichen Namensrechte in den Niederlanden und in Deutschland kann es auch dazu kommen, dass der Name eines deutschen oder deutsch-niederländischen Kindes, welches in den Niederlanden geboren und somit eine niederländische Geburtsurkunde hat, nicht mit dem deutschen Namensrecht übereinstimmt. 

 

Namenswahl bei Eheschließung in den Niederlanden 

Durch die Eheschließung ändert sich in den Niederlanden nicht der Nachname der Ehegatten. Beide Ehepartner behalten ihren eigenen Geburtsnamen als offiziellen Namen. Mit dem eigenen Geburtsnamen werden beide Ehegatten auch nach der Eheschließung weiterhin auf offiziellen Dokumenten angesprochen und sind verpflichtet, diesen Geburtsnamen weiterhin in offiziellen Angelegenheiten zu verwenden. 

Jedoch haben beide Ehegatten bei Eheschließung die Möglichkeit, den Nachnamen des Partners zu verwenden. Dabei haben z.B. Frau Visser und Herr Jansen die Wahl zwischen: 

- dem Nachnamen einer der Partner (Visser oder Jansen)

- dem Nachnamen einer der Partner mit dem Nachnamen des anderen Partners als vorangestellt oder nachgestellt, also einen Doppelnamen (Visser-Jansen oder Jansen-Visser). Das kann auch nur einer der Ehepartner machen.  

Offiziell werden die Ehegatten jedoch weiter unter ihrem Geburtsnamen geführt, jedoch mit dem Zusatz: „echtgenoot van…“ bzw. „echtgenote van…“. Der von den Ehegatten gewählte Name wird bei der nächsten fälligen Verlängerung auf dem Ausweis oder Reisepass vermerkt. 

 

Namenswahl bei Eheschließung in Deutschland 

Nach dem deutschen Namensrecht können die Ehepartner Frau Müller und Herr Schmidt auch den Nachnamen einer der Partner als gemeinsamen Nachnamen wählen (Müller oder Schmidt). Dabei behalten die Ehegatten nicht automatisch ihren Geburtsnamen, sondern dieser wird gegen den neuen gemeinsamen Namen ausgetauscht. 

Allerdings können sie (im Gegensatz zum niederländischen Recht) keinen gemeinsamen Doppelnamen wählen (Müller-Schmidt/ Schmidt-Müller). Hingegen könnte Frau Müller den Namen ihres Mannes zuzüglich zu ihrem eigenen Namen annehmen (Frau Müller-Schmidt und Herr Schmidt) oder andersherum (Frau Müller und Herr Schmidt-Müller). 

 

Namenswahl bei deutsch-niederländischen Ehen 

Heiratet eine deutsche Person in den Niederlanden eine niederländische Person, gilt grundsätzlich niederländisches Namensrecht.

Allerdings ist es möglich, eine Rechtswahl zu treffen. Die Eheleute können künftig ihren Nachnamen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört, wählen. 

In Deutschland können die Ehegatten beim Standesamt eine Ehe-Namenserklärung abgeben, und zwar bei dem Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet wurde. Ist die Eheschließung nicht in Deutschland erfolgt, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten den Wohnsitz hat, zuletzt hatte oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich daraus keine Zuständigkeit ergibt, ist ersatzweise das Standesamt I in Berlin zuständig (dieses ist das sog. Auslandsstandesamt). 

Eine solche Ehe-Namenserklärung kann auch noch nach Eheschließung während der Ehe abgeben werden. 

 

Namenswahl bei Kindern nach niederländischem Namensrecht 

Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, können die Eltern bei der Geburt des Kindes zwischen dem Geburtsnamen der Mutter, der anderen Mutter (bei lesbischen Paaren) oder dem Namen des Vaters wählen. Sofern die Eltern den Nachnamen des Kindes nicht ausdrücklich wählen, erhält das Kind den Namen des eingetragenen Vaters.

Sollten die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sein, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Der Geburtsname des Vaters kann nur gewählt werden, wenn das Kind eine familienrechtliche Beziehung zu dem Vater hat.  

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