Handelsvertretervertrag Niederlande

Ein Handelsvertreter hilft Ihrem Unternehmen bei der Gewinnung neuer Kunden in den Niederlanden. Sollten Sie planen, einen niederländischen Handelsvertreter zu engagieren, macht es Sinn, sich mit den Unterschieden zwischen dem deutschen und dem niederländischen Handelsvertreterrecht zu befassen.

Was ist ein Handelsvertretervertrag?

Bei einem Handelsvertreter nach niederländischem Recht handelt es sich um einen selbstständigen Gewerbetreibenden, der im Auftrag für ein oder mehrere Unternehmen Geschäfte vermittelt oder abschließt. Ein niederländischer Handelsvertreter (ndl. handelsagent) ist kein Arbeitnehmer oder Vertriebshändler und hilft Ihnen bei der Neukundengewinnung in den Niederlanden.

Bei einem niederländischen Handelsvertretervertrag (ndl. agentuurovereenkomst) wird vereinbart, dass der Auftraggeber den Handelsvertreter auf einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum beauftragt, gegen Vergütung als Vermittler beim Abschluss von Verträgen tätig zu werden. Meistens wird auch vereinbart, dass der Handelsvertreter Verträge im Namen des Unternehmens des Auftraggebers abschließen darf.

 

Handelsvertretervertrag - deutsches oder niederländisches Recht?

Wenn ein deutsches Unternehmen einen Handelsvertreter in den Niederlanden engagiert, gilt grundsätzlich zunächst einmal niederländisches Recht. Es ist für die Vertragsparteien jedoch möglich, das anwendbare Recht frei zu wählen und vertraglich festzulegen. Sie können daher auch mit einem niederländischen Handelsvertreter vereinbaren, dass auf den Handelsvertretervertrag deutsches Recht Anwendung findet.

Ob sich deutsches oder niederländisches Recht besser für Ihre Vereinbarung mit einem Handelsvertreter eignet, hängt stark von Ihrer Situation ab. Bei Damsté arbeiten sowohl deutsche als auch niederländische Anwälte, sodass wir genau einschätzen können, welche Rechtswahl am besten zu Ihrem Unternehmen passt.

 

Worin unterscheiden sich ein deutscher und ein niederländischer Handelsvertretervertrag?

Zu den wichtigsten Unterschieden im deutschen und im niederländischen Handelsvertreterrecht zählen sicherlich die Regelungen bezüglich der Kündigung des Handelsvertretervertrags und beim Ausgleichsanspruch. Außerdem gibt es in den Niederlanden Unterschiede zu Deutschland bei Wettbewerbsverbotsklauseln.

 

Kündigung des Handelsvertretervertrags

In den Niederlanden gelten andere Kündigungsfristen als in Deutschland. Sollten Sie einen unbefristeten Handelsvertretervertrag abschließen und keine Kündigungsfrist festlegen, gelten die folgenden gesetzlichen Kündigungsfristen:

  • bei einer Vertragsdauer von bis zu drei Jahren: 4 Monate
  • im dritten bis sechsten Vertragsjahr: 5 Monate
  • bei einer Vertragsdauer über sechs Jahre: 6 Monate

Wenn Sie eine eine abweichende Kündigungsfrist im Handelsvertretervertrag vereinbaren wollen, gibt es Mindestfristen in den Niederlanden, die Sie einhalten müssen:

  • im ersten Vertragsjahr: 1 Monat
  • im zweiten Vertragsjahr: 2 Monate
  • ab dem dritten Jahr: 3 Monate

 

In Deutschland kennt das Handelsvertreterrecht die folgenden Kündigungsfristen:

  • im ersten Vertragsjahr: 1 Monat
  • im zweiten Vertragsjahr: 2 Monate
  • im dritten bis fünften Vertragsjahr: 3 Monate
  • nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren: 6 Monate

 

Ausgleichsanspruch

Bei der Beendigung des Handelsvertretervertrags gewährt das Gesetz in den Niederlanden und Deutschland dem Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (goodwill).

Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • der Handelsvertreter hat neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsbeziehungen erweitert, wodurch bei dem Unternehmen auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags noch wirtschaftliche Vorteile bestehen und eine Ausgleichszahlung angemessen ist.

Sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden gilt, dass der Ausgleich den Betrag einer durchschnittlichen Jahresvergütung nicht überschreiten darf.

In den Niederlanden ist man im Vergleich zu Deutschland eher geneigt, die maximale Vergütung zu zahlen, da es hier nur wenig Rechtsprechung zum Thema Ausgleichsanspruch gibt. Dennoch gilt natürlich, dass es im konkreten Fall Umstände geben könnte, die Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch haben können. Bei einer Überprüfung der Umstände werden auch etwaige Provisionsverluste mitberücksichtigt. Wie bereits erwähnt, darf der Ausgleich den Betrag einer durchschnittlichen Jahresvergütung nicht überschreiten.

In Deutschland wird meist ein dreischrittiges Verfahren zu Berechnung des Ausgleichs angewandt. Dabei wird zunächst der Rohausgleich (auf der Basis der verdienten Provision der letzten 12 Monate einerseits und einer Prognose der künftig mit den vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden theoretisch zu erzielenden Provision) berechnet, dann die Obergrenze anhand eines Mehrjahresvergleichs ermittelt wird und schließlich mithilfe der beiden zuvor berechneten Beträge der konkrete Ausgleichsanspruch festgestellt wird.

Hinweis: In beiden Ländern gilt, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Ende des Handelsvertretervertrags mitteilen muss, dass er eine Vergütung beansprucht. Tut er dies nicht, verfällt der Ausgleichsanspruch.

 

Wettbewerbsverbotsklauseln

In beiden Ländern können Auftraggeber und Handelsvertreter Vereinbarungen treffen hinsichtlich der Zeit nach der Zusammenarbeit, bzw. nach Vertragsende. In den Handelsvertretervertrag kann mitaufgenommen werden, dass der Handelsvertreter nach dem Ende der Zusammenarbeit nicht für einen Konkurrenten des (ehemaligen) Auftraggebers tätig werden darf. Meist umfassen Klauseln zum Wettbewerbsverbot Beschränkungen hinsichtlich des geografischen Gebiets und Beschränkungen hinsichtlich der Produkte, die vertrieben werden. In beiden Ländern gibt es eine gesetzliche Höchstdauer von 2 Jahren für ein Wettbewerbsverbot bei Handelsvertretern.

In Deutschland ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, dem Handelsvertreter eine Entschädigung zu zahlen, wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird.

In den Niederlanden gibt es keine gesetzliche Entschädigungspflicht bei Wettbewerbsverbotsklauseln.

 

Fazit

Bei Verträgen mit Handelsvertretern in den Niederlanden gibt es einige gesetzliche Unterschiede zu Deutschland. Als Auftraggeber sollten Sie sich deshalb gut überlegen, ob Sie sich für das deutsche oder niederländische Handelsvertreterrecht entscheiden. Neben den Regelungen zur Kündigung des Handelsvertretervertrags, zum Ausgleichsanspruch und zu Wettbewerbsverbotsklauseln, gibt es selbstverständlich noch weitere Unterschiede in den Niederlanden und Deutschland. Zum Beispiel bei Exklusivitätsvereinbarungen.

 

Fragen & Ansprechpartner

Bei Damsté arbeiten sowohl deutsche als auch niederländische Anwälte, sodass wir genau einschätzen können, welche Rechtswahl und Vereinbarungen am besten zu Ihrem Unternehmen passen. Nehmen Sie gern Kontakt auf mit unserer deutschsprachigen Anwältin, Frau Irith Hoffmann, via hoffmann@damste.nl oder +31 630 5384 68.