Pension und Rente in den Niederlanden

Habe ich einen Rentenanspruch in den Niederlanden mit einem Wohnsitz in Deutschland? Erhalten Grenzgänger oder Grenzpendler ihre Rente bzw. Pension in den Niederlanden oder in Deutschland? Dies sind häufige Fragen, die die Anwälte von Damsté jeden Tag beantworten. Doch jeder Fall ist anders. Das liegt auch u. a. an der Komplexität des niederländischen Rentensystems.
Das niederländische Rentensystem besteht aus drei Säulen: AOW vom Staat (erste Säule), die über den Arbeitgeber aufgebaute Rente (zweite Säule) und die vom Arbeitnehmer selbstständig aufgebaute Rente (dritte Säule). Der Rentenanspruch bezieht sich auf die Rente, die der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses aufgebaut hat, die sogenannte Rente der zweiten Säule.

Verschiedene Rentenarten

In der niederländischen Gesellschaft herrscht der Irrglaube, dass alle Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand eine Rente in Höhe von 70 % ihres letzten Arbeitseinkommens erhalten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Wird z. B. während des Arbeitsverhältnisses ein beitragsorientiertes System mit dem Mitarbeiter vereinbart, ist die Höhe der tatsächlichen Rentenleistung nicht im Voraus festgelegt, sondern hängt davon ab, was sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts im persönlichen „Rententopf” befindet. Was im Rententopf ist, hängt vom Zinssatz und den Anlageergebnissen der Pensionskasse ab. Andere Arbeitsverhältnisse umfassen meist Endgehalts- und Durchschnittsgehaltsregelungen. In diesem Fall ist die Höhe dieser Pensionsleistungen garantiert und richtet sich nach dem zuletzt verdienten Gehalt bzw. dem durchschnittlich verdienten Gehalt des Mitarbeiters während seines Arbeitsverhältnisses.

 

Änderungs- und Informationspflicht

Da der Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand lebenslang auf seine Rentenleistungen angewiesen ist, gelten nach dem niederländischen Rentengesetz verschiedene Schutzbestimmungen. So kann ein Arbeitgeber sein Rentensystem nicht einseitig ändern. Im Falle einer „Änderung mit Zustimmung des Arbeitnehmers” besteht eine umfangreiche Informationspflicht. Wenn Sie Ihren Mitarbeiter nicht oder nicht vollständig informieren und dieser dadurch einen Nachteil bezüglich der Rente erleidet, können Sie als Arbeitgeber haften. Wenn diese Änderung vor 20 Jahren stattgefunden hat, kann sich dieser Anspruch auf 300.000 € oder mehr pro Mitarbeiter belaufen. Die Anwälte für Arbeitsrecht von Damsté verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit solchen Haftungsfragen, aber auch mit der Änderung von Rentensystemen und der ordnungsgemäßen Informationspflicht der Mitarbeiter. Für die Berechnung eines möglichen „Rentenschadens” steht uns ein umfangreiches Netzwerk von Rentenberatern zur Verfügung, sodass wir Sie in allen Belangen unterstützen können.

Verpflichtende Regelungen

In den Niederlanden gibt es eine Reihe von verpflichtenden Rentensystemen. Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Berufsgruppe in den Geltungsbereich eines verpflichtenden und branchenweiten Pensionsfonds fällt, nehmen Ihre Mitarbeiter automatisch an diesem Rentensystem teil und Sie werden automatisch für beitragspflichtig erklärt. Es kann sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Altersvorsorge für Ihre Mitarbeiter abgeschlossen haben. Die Pensionskasse kann jedoch von Ihnen rückwirkend über viele Jahre Beiträge für alle Ihre Mitarbeiter einfordern, denn die Verjährungsfrist für den Beitragsanspruch beginnt erst, wenn die Pensionskasse tatsächlich eine Beitragsberechnung an Ihr Unternehmen geschickt hat. Dies kann sehr teuer werden und zu großen finanziellen Problemen führen, wenn Sie erst nach einiger Zeit herausfinden, dass Sie eigentlich in einer verpflichtenden branchenweiten Pensionskasse versichert sein müssten. Es ist daher ratsam, im Voraus zu prüfen, ob Sie in den Niederlanden in einem gesetzlichen Pensionsfonds versichert sein müssen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht können Sie gerne diesbezüglich beraten. Darüber hinaus verfügen unsere Anwälte über eine umfangreiche Expertise auf dem Gebiet von Renten- und Pensionsrecht und können, falls erforderlich, einen Rechtsstreit in Ihrem Namen einleiten.

 

Weitere Fragen?

Darüber hinaus beraten unsere Anwälte Sie gerne bei Fragen zur (kollektiven) Wertübertragung, zur Änderung des Rentensystems, zur freiwilligen Fortführung des Rentensystems und zur sogenannten „Rentenlücke”. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, wenden Sie sich gerne an einen unserer Anwälte für Arbeitsrecht.