Satzungsgemäßer Geschäftsführer (Bestuurder) in den Niederlanden

Das niederländische Gesetz verpflichtet Gesellschaften und Aktiengesellschaften einen satzungsgemäßen Geschäftsführer zu ernennen. Dieser satzungsgemäße Geschäftsführer muss in dem Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) eingetragen werden.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem satzungsmäßigen Geschäftsführer um eine eigene Art von Arbeitnehmer. Neben dem Arbeitsrecht gilt für ihn auch das Gesellschaftsrecht.

Benennung des Geschäftsführers

Der satzungsgemäße Geschäftsführer in den Niederlanden wird (in der Regel) durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung benannt. Dies unterliegt dem Gesellschaftsrecht. Gleichzeitig ist der gesetzliche Geschäftsführer (fast immer) auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags bei der jeweiligen Gesellschaft angestellt. Hier findet auch das Arbeitsrecht seine Anwendung.

 
Arbeitsrecht

Da der satzungsmäßige Geschäftsführer ein besonderer Arbeitnehmer ist, beinhaltet auch das Arbeitsrecht besondere Regelungen und Vorschriften für diesen. So unterliegt ein satzungsgemäßer Geschäftsführer nicht der 14-tägigen Bedenkzeit nach Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Außerdem können Ausnahmen gelten, die sich auf die Befristung des Arbeitsvertrages beziehen.
 

Kündigung des Geschäftsführers

Noch wichtiger ist jedoch, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags mit einem satzungsgemäßen Geschäftsführer weder die Zustimmung des Geschäftsführers selbst noch die Genehmigung des UWV (Institut für Sozialversicherungen von Arbeitnehmern) oder des Amtsgerichts erfordert, während dies bei einem "normalen" Arbeitnehmer der Fall ist. Dies hat zur Folge, dass ein satzungsgemäßer Geschäftsführer laut dem niederländischen Gesellschaftsrecht jederzeit durch einen Beschluss des Organs, das ihn zuvor ernannt hat, abberufen werden kann. Die Angemessenheit dieser Entlassung wird in den meisten Fällen vorab nicht überprüft. Eine gültige Entlassung setzt jedoch unter anderem voraus, dass das richtige (gesellschaftsrechtliche) Verfahren eingehalten wird. So muss der satzungsmäßige Geschäftsführer rechtzeitig zur Gesellschafterversammlung geladen werden und die Möglichkeit haben, sich zur beabsichtigten Kündigung äußern zu können. Werden diese Regeln und Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts nicht ordnungsgemäß befolgt, kann der satzungsgemäße Geschäftsführer den Entlassungsbeschluss vor Gericht anfechten.

 
Rechtliche Folgen

Neben den gesellschaftsrechtlichen Folgen hat ein Entlassungsbeschluss auch unmittelbare arbeitsrechtliche Folgen. Schließlich bedeutet die Kündigungsentscheidung auch unmittelbar die Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem satzungsgemäßen Geschäftsführer. Allerdings ist auch hier die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist einzuhalten und gegebenenfalls eine Übergangs- oder Ausgleichsentschädigungen zu zahlen.

 
 
Kündigungsschutz des Geschäftsführers

Wenn ein satzungsgemäßer Geschäftsführer auf gesellschaftsrechtlichem Wege wirksam entlassen wurde, kann er - anders als ein "normaler" Arbeitnehmer - vor Gericht nicht die Wiederherstellung des Arbeitsvertrags verlangen. Gab es jedoch keinen triftigen Grund für die Entlassung oder wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers nicht erfüllt, kann das Gericht den Arbeitgeber anweisen, dem entlassenen Geschäftsführer eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dies ist eine Überprüfung, die im Nachhinein stattfindet. Kurz gesagt, ein satzungsgemäßer Geschäftsführer genießt nicht den gleichen Kündigungsschutz wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer.

 
Ausnahmen

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. Ein Entlassungsbeschluss muss nicht zwangsläufig zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags führen. Diese Faustregel gilt beispielsweise nicht, wenn ein Kündigungsverbot besteht (z. B. bei Krankheit zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung) oder wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben (z. B. im Arbeitsvertrag). Diese Regel gilt auch nicht für die Kündigung eines Geschäftsführers einer Stiftung. Sie gilt auch nicht, wenn der satzungsgemäße Geschäftsführer bei einer anderen Gesellschaft ebenfalls in dieser Funktion ernannt wurde als bei derjenigen, mit der er einen Arbeitsvertrag hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer als satzungsgemäßer Geschäftsführer gemäß der Satzung des einen Unternehmens abberufen werden, aber gleichzeitig bleibt sein Arbeitsvertrag mit dem anderen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss das Unternehmen (in seiner Rolle als Arbeitgeber) immer noch das Bezirksgericht oder das UWV kontaktieren, um den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (der nun laut Satzung kein satzungsgemäßer Geschäftsführer mehr ist) zu kündigen. Dies wird im Voraus auf der Grundlage des geltenden Kündigungsrechts für Arbeitnehmer überprüft.
 

Sonderfall Betriebsübernahme

Zu beachten ist auch, dass der satzungsmäßige Titel - anders als der Arbeitsvertrag - bei einer Betriebsübernahme (z. B. bei einer Fusion) nicht automatisch übertragen wird. Wenn keine neue Ernennung stattfindet, besteht nur ein normaler Arbeitsvertrag und der satzungsgemäßer Geschäftsführer gilt von nun an als Arbeitnehmer mit vollem Kündigungsschutz.
 

Noch Fragen?

Die Rechtsstellung des satzungsgemäßen Geschäftsführers in den Niederlanden kann sehr komplex sein. Die Anwälte von Damsté besitzen viel Erfahrung auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Arbeits- und Gesellschaftsrechts. Wir beraten Sie gerne in arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen und Verfahren in den Niederlanden und in Deutschland.