Todesfall in den Niederlanden

Der Todesfall im Familien- oder Freundeskreis ist häufig ein zutiefst erschütterndes Ereignis. Neben der emotionalen Last müssen sich die Hinterbliebenen oft um viele Angelegenheiten des Verstorbenen kümmern. Bei einem Todesfall in Holland haben viele Hinterbliebene aus Deutschland häufig Fragen zum niederländischen Erbrecht.

Erbliche Angelegenheiten in Holland

Das niederländische Erbrecht regelt, wie mit dem Nachlass der verstorbenen Person (sog. Erblasser) verfahren wird. Das niederländische Erbrecht ist anwendbar, wenn der Erblasse zuletzt in den Niederlanden wohnhaft war oder eine Rechtswahl für das niederländische Recht gemacht hatte. So kann also ohne Weiteres das niederländische Erbrecht anwendbar sein, wenn eine deutsche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Holland verstorben ist und keine Rechtswahl für das deutsche Recht gemacht hat. 

Häufig wird ein Erbschein benötigt von dem/den Erben, einem Vermächtnisnehmer, Abkömmling, überlebenden Ehegatten, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter etc. Erteilung eines Erbscheins, die sogenannte verklaring van erfrecht obliegt in den Niederlanden den Notaren. Diese verklaring van erfrecht ist eine Urkunde, in der die holländischen Notare Feststellungen dazu treffen, ob eine oder mehrere Personen Erben oder Alleinerben nach der verstorbenen Person sind, ob sie den Nachlass bereits beschränkt oder unbeschränkt angenommen haben und natürlich das Datum des Todestages. Die niederländischen Notare holen die notwendigen Informationen über Testamente beim Zentralen Testamentsregister und weitere Informationen beim Einwohnermeldeamt, ggf. beim Standesamt ein (Register van de Burgerlijke Stand), beim Güterrechtsregister (huwelijksgoederenregister), beim Nachlassregister (Boedelregister), beim Zentralen Vormundschafts- und Betreuungsregister (Centraal Curatele- en Bewindregister) etc. 

Die Notare ermitteln folglich die nach der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament bestimmten Erben, das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament) und klärt sogar Fragen der Erbschaftssteuer.  Darüber hinaus können die Erben einen niederländischen Notar mit der Erstellung eines Nachlassberichts (boedelbeschrijving) beauftragen.

Ergeben sich internationale Aspekte, müssen die Notare nähere Untersuchungen anstellen. Bei diesen Fragestellungen werden auch häufig bereits unsere auf das deutsch-niederländische Erbrecht spezialisierten Anwälte konsultiert. 

Die Einschaltung eines Gerichts wird dann erforderlich, wenn es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbfalls zu Streitigkeiten kommt. Dieses versuchen unsere Anwälte und Notare natürlich für Sie zu vermeiden, manchmal ist das aber der einzige Ausweg.

 

Güterrechtliche Angelegenheiten in den Niederlanden

Neben der Abwicklung der erbrechtlichen Angelegenheiten ist, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, auch der eheliche Güterstand zwischen den Ehegatten aufzulösen. Sofern die Ehegatten den Güterstand nicht abweichend in einem Ehevertrag geregelt haben, gilt der gesetzliche Güterstand. Bei einer gemischt-nationalen Ehe ist allerdings zunächst zu klären, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren.

Im Bereich des gesetzlichen Güterrechts zeigen sich grundlegende Unterschiede in den Rechtsordnungen von Deutschland und Holland. Der deutsche Gesetzgeber hat als gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Diese geht grundsätzlich von der Gütertrennung aus und sieht nur im Falle der Scheidung (und des Todes eines Ehegatten) einen Zugewinnausgleich vor. Im niederländischen Recht hingegen ist seit Anfang 2018 die beschränkte Gütergemeinschaft (beperkte gemeenschap van goederen) als gesetzlicher Güterstand verankert.

Im niederländischen Recht gilt allerdings für Ehen, welche vor dem 1.1.2018 geschlossen wurden, eine umfassende Gütergemeinschaft (algehele gemeenschap van goederen). 

Weitere Informationen zum niederländischen Güterrecht finden Sie hier.

 

Erbrecht in Deutschland und den Niederlanden im Vergleich

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

 

Kontakt

Bei Fragen oder dem Wunsch nach einer persönlichen und auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmten Beratung nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unserem Notariat oder unseren Anwälten für Erb- und Familienrecht

bzw. Telefonzentrale 0031 53 484 0000.