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Entsendung Arbeitnehmer Niederlande

Entsendung von Arbeitnehmern in die Niederlande

Lesezeit: 5 Minuten | Datum der Publikation: 26-04-2023 | Typ: Blog/Artikel | Verfasser: Tono Wevers und Markus Sporleder

Viele Unternehmen, die international tätig sind, entsenden ihre Mitarbeiter für eine Zeit lang ins Ausland. Durch die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den Niederlanden kommt es regelmäßig dazu, dass deutsche Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen von Projekten, Aufträgen oder einem Standortaufbau in die Niederlande entsenden. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten rechtlichen Punkte bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Niederlande wie Sozialversicherung, A1 Bescheinigung und Arbeitsrecht. Auch Selbstständige können unter Umständen unter die Regelungen für eine Entsendung fallen.

Entsendung in die Niederlande

Wenn ein deutsches Unternehmen Personal in die Niederlande verlegt, hat dies arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Folgen. Die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist zwar deutlich vereinfacht worden, dennoch sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Entsendeauflagen im deutsch-niederländischen Kontext zu erfüllen. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland in die Niederlande gibt es aus rechtlicher Perspektive einige Punkte, die Sie beachten müssen:

  • anwendbare Sozialversicherung
  • anwendbares Arbeitsrecht
  • Entsendeauflagen wie das A1 Formular oder die Meldepflicht
  • steuerrechtliche Aspekte

Entsendung Arbeitnehmer Niederlande 

Unterschied Arbeitnehmerentsendung vs. mobile EU-Arbeitnehmer

Von einem deutschen Unternehmen in die Niederlande entsandte Arbeitnehmer sind von sogenannten mobilen EU-Arbeitnehmern zu unterscheiden. EU-Arbeitnehmer sind solche Arbeitnehmer, die (anders als entsandte Arbeitnehmer) dauerhaft und nicht lediglich vorübergehend in einem anderen EU-Land beschäftigt sind. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer also fortan im Ausland für ein niederländisches Unternehmen, z.B. Ihre niederländische Tochtergesellschaft, arbeitet, gelten für ihn andere Regelungen als für einen nur vorübergehend dort Beschäftigten, also nur "entsandten" Mitarbeiter. Ist er in den Niederlanden tätig, gilt für ihn grundsätzlich niederländisches Arbeitsrecht. Mehr Informationen zum niederländischen Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Unterseite zum Arbeitsrecht in den Niederlanden.

 

Sozialversicherungsrecht bei Entsendung in die Niederlande

Sofern die Entsendung des Arbeitnehmers die Frist von zwei Jahren nicht übersteigt, bleibt der Arbeitnehmer in dem Land sozialversichert, aus welchem er entsandt wird. Wird ein deutscher Arbeitnehmer also für weniger als 2 Jahre in die Niederlande entsandt, bleibt er weiterhin in Deutschland sozialversichert. Bei Zeiträumen von mehr als 2 Jahren können unsere niederländischen Anwälte für Arbeitsrecht Ihnen ebenfalls weiterhelfen.

 

A1 Bescheinigung für Entsendung in die Niederlande

Bevor der Arbeitnehmer von Deutschland in die Niederlande entsandt wird, sollte er sich bei seiner Krankenkasse eine A1 Bescheinigung ausstellen lassen, um die Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse und die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts zu bestätigen. In der Regel kann man diese Bescheinigungen mit Formularen auf der Website der deutschen Krankenkasse oder natürlich in den Filialen beantragen.

Informationen über die A1-Bescheinigung für Selbstständige finden Sie weiter unten im Text, im Abschnitt „Entsendung von Selbstständigen in die Niederlande“.

 

Arbeitsrecht bei Entsendung in die Niederlande

Im Falle einer Entsendung ist teilweise - nämlich im Hinblick auf gewisse allgemeine Arbeitsbedingungen - (auch) das Arbeitsrecht des Landes anzuwenden, in welchem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, also das Recht des Staates, in den der Arbeitnehmer entsendet wird. Ziel ist eine Vereinheitlichung innerstaatlicher Arbeitsbedingungen. Hierdurch soll verhindert werden, dass in einem Land voneinander abweichende Arbeitsbedingungen für lokale und entsandte Arbeitnehmer gelten.

Die Arbeitsbedingungen umfassen die Arbeitszeiten, Mindestentgeltsätze, Regelungen im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sowie Urlaubsansprüche. Diese richten sich bei einer Entsendung in die Niederlande also nach niederländischem Recht.

 

Für einen Arbeitnehmer, der in die Niederlande entsandt wird, ist insofern entsprechend das niederländische Arbeitsrecht maßgeblich. Im Hinblick auf alle weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Regelungen findet jedoch grundsätzlich weiterhin das Recht Anwendung, nach dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Meistens dürfte es sich hierbei also um Arbeitsverträge nach deutschem Recht handeln. Sollten Sie Fragen haben zum deutschen Arbeitsrecht, kann unser deutscher Rechtsanwalt Tono Wevers Sie insofern beraten. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Unterseite zum Deutschen Arbeitsrecht.

Sofern die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande die Dauer von 12 Monaten übersteigt, findet umfassend das niederländische Arbeitsrecht Anwendung. Dauert die Entsendung zunächst 12 Monate oder weniger und verlängert sich die Entsendung umständehalber auf maximal 18 Monate, darf der ausländische Arbeitgeber nur für weitere sechs Monate den „harten Kern“ der Arbeitsbedingungen anwenden. Für Entsendungen, deren Beginn vor dem 30. Juli 2020 liegt, gilt diese Verlängerung auf 18 Monate automatisch. Für Entsendungen, die am oder nach dem 30. Juli 2020 begonnen haben, kann eine Mitteilung über die Verlängerung an das Online-Meldesystem erfolgen.

Mehr Informationen zum deutsch-niederländischen Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Unterseite zum Internationalen Arbeitsrecht.

 

Meldepflichten in den Niederlanden

Die Entsendung von Arbeitnehmern in die Niederlande ist vom Unternehmen aus Deutschland unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers über ein zentrales Portal (postedworkers.nl) zu melden. Eine Meldung bei den Handwerkskammern ist nicht erforderlich. Die Meldung der Arbeitnehmerentsendung ist verpflichtend durch den Auftraggeber zu überprüfen.

In folgenden Fällen sind Sie nicht verpflichtet, eine Entsendung zu melden:

  • wenn die Arbeitnehmerentsendung acht Tage nicht übersteigt,
  • wenn sich der Arbeitnehmer für Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht länger als 12 hintereinander folgende Wochen in einem Zeitraum von 36 Wochen in den Niederlanden aufhält,
  • wenn sich der Arbeitnehmer für Geschäftsbesprechungen nicht länger als 13 Wochen in einem Zeitraum von 52 Wochen in den Niederlanden aufhält.
  • Ausnahmen gelten zudem für den Straßengüterverkehr, den Verkehr über den Seeweg sowie für journalistische oder künstlerische Berufe.

Strafen bei Missachtung der Meldepflicht: Sofern die Meldung der Arbeitnehmerentsendung in den Niederlanden nicht erfolgt, hat der deutsche Arbeitgeber mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 12.000€ zu rechnen.

 

Entsendung von Selbstständigen in die Niederlande

Auch Selbständige aus Deutschland, welche für einen befristeten Zeitraum in den Niederlanden tätig sind, werden als entsandte Arbeitnehmer bezeichnet. Dafür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Selbständige ist in Deutschland sozialversichert.
  • Der Selbständige hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder jene eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates oder hat den Status als „staatenlos“ oder Flüchtling.
  • Der Selbständige übt weiterhin substanzielle Aktivitäten in Deutschland aus.
  • Die Entsendung in die Niederlande übersteigt einen Zeitraum von 12 Monaten nicht.

 

Für eine Person, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbständigkeit vorübergehend im Ausland (z.B. in den Niederlanden) tätig wird, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Als Nachweis hierüber kann eine entsprechende Bescheinigung (z. B. innerhalb Europas die A1-Bescheinigung) ausgestellt werden.

Sind Selbständige in Deutschland sozialversichert, gilt dieser Schutz in den Niederlanden (und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten) weiter, wenn sie dort eine ähnliche Tätigkeit ausüben. So sagt es das europäische Gemeinschaftsrecht nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wer z.B. als selbstständiger Handwerker aus Deutschland für ein halbes Jahr auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist, benötigt keine andere Krankenversicherung im Beschäftigungsstaat. Gleiches gilt für Renten- oder Unfallversicherung. Auch hier gilt für Entsendungen, die am oder nach dem 30. Juli 2020 begonnen haben, dass eine Mitteilung über die Verlängerung an das Online-Meldesystem erfolgen kann.

 

A1 Bescheinigung für Selbstständige

 Selbständige können die sogenannte A1-Bescheinigung nur noch digital über das Portal «Sv.net» beantragen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

 

Fragen zur Entsendung Deutschland-Niederlande?

Die Entsendung von Arbeitnehmern in die Niederlande kann deutsche Arbeitgeber vor eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Herausforderungen stellen. In unserer Anwaltskanzlei arbeiten sowohl niederländische als auch deutsche Anwälte, sodass wir Sie sowohl im niederländischen, deutschen als auch im internationalen Arbeitsrecht beraten können. Nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unserer deutschsprachigen Anwältin Frau Irith Hoffmann per E-Mail an hoffmann@damste.nl oder via Telefon unter +31 630538468.

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